Ich fordere das BundesMinisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf, die nötigen Schritte zu unternehmen, um das Fahren von 125ccm-Kleinmotorrädern mit Fahrerlaubnis Klasse 3/B - sieben Jahre nach Erwerb der Fahrerlaubnis - zu ermöglichen.
Wünschenswert wäre außerdem eine Klassifizierung der freigegebenen Fahrzeuge nach Höchstgeschwindigkeit (125km/h) statt nach Hubraum.

Begründung:
- die alte Fahrerlaubnis Klasse 3 erlaubt ihrem Besitzer das Fahren von
  - LKW bis 7,5t zul. Gesamtmasse
  - plus Anhängelast bis zu 3,5t (die Hälfte der Masse der Zugmaschine)
  - also bis zu 11t!
- die neue Klasse B schränkt zwar die bewegte Masse ein, jedoch nicht die Geschwindigkeit...
- wie mit der alten Klasse 3 darf der Besitzer immer noch
  - PKW ohne Leistungsbegrenzung
  - Quads und Trikes ebenfalls ohne Leistungsbegrenzung
  - Fuffis ohne weitere Einweisung
 fahren

Bisher benötigt man hierzulande, um Kleinmotorräder mit mehr als 50ccm aber weniger als 125ccm fahren zu dürfen, die Fahrerlaubnis Klasse 1b/A1.
- diese starre Regelung benachteiligt einerseits Oldtimer, die kaum schneller als 80km/h schnell fahren, dafür aber mit großzügigen 150 bis 200ccm ausgestattet wurden.
- ermutigt findige Bastler wieder zu Manipulationen zur Steigerung der Motorleistung (auch über die gesetzlichen Vorgaben hinaus).
Daher eben auch die Aufforderung zu einer Neu-Klassifizierung der Fahrzeugtypen nach erlaubter Höchstgeschwindigkeit.

Keineswegs möchte ich, daß Fahranfänger mit ihrer Klasse B sofort auch eine Hunni fahren dürfen.
- mit 3, 5 oder gar 7 Jahren Fahrpraxis aber sollte eine - unbürokratische - Erweiterung der Fahrerlaubnis doch nicht mehr uneingeschränkt ausgeschlossen bleiben...
Mit 18 gilt man bereits als mündiger Bürger.
Wer mehrere Jahre Fahrpraxis unbeschadet - und ohne größere Schäden zu verursachen - überlebt hat, dem sollte man doch zutrauen können, daß er/sie
- die StVO hinreichend gut kennt.
- sein Fahrverhalten den Verkehrs-Erfordernissen anzupassen weiß.
- als mündiger Bürger eine verantwortliche Entscheidung zu treffen in der Lage ist.
 -  z.B., ob es, mit den bisherigen Erfahrungen mit motorisierten Kraftfahrzeugen, überhaupt klug wäre, eine Fuffi oder gar etwas Größeres zu fahren.
Für notorische Raser jedenfalls dürften Motorräder, die (derzeit noch) maximal 145km/h schnell fahren dürfen, wohl kaum der Mittelpunkt ihres Strebens und Interesses sein.

Derzeit ist der Erwerb einer Fahrerlaubnis, weniger eine Sache des Bemühens, den Vorgaben der StVO folge zu leisten, oder besonderer - angeborener oder antrainierter - Fähigkeiten, sondern lediglich eine Frage des Geldes (häufig der Eltern), das man dafür auszugeben bereit und in der Lage ist.
Und wenn man bedenkt, daß Fahr-Anfänger noch immer überdurchschnittlich stark am Unfall-Geschehen beteiligt sind - obwohl das in der Fahrschule gelernte doch eigentlich noch präsent sein müßte - befürchte ich, ist dieses Geld schlecht angelegt.

Über eine eigene Prüfung (theoretisch und/oder praktisch) kann jederzeit diskutiert werden.
Eine liberale Lösung verbietet es ja aber niemandem, die Dienste eines Fahrlehrers oder eines Fahrsicherheits-Trainings in Anspruch zu nehmen.
- nur eben auf der eigenen Maschine.
- und dadurch erheblich preisgünstiger, vor Allem aber typ-angepaßt (Schaltung oder Automatik? Roller? Chopper? Tourer? Enduro?).

Die derzeitige Praxis aber ist ein Freibrief für die Fahrschulen, den Anwärtern auf eine Fahrerlaubnis das Geld aus der Tasche zu ziehen.
Eine Qualitätskontrolle findet so gut wie nicht statt!
Die Mundpropaganda legt üblicherweise weniger Wert auf die Qualität der Ausbildung, als viel mehr auf "Nebensächlichkeiten", wie die Kontrolle der Anwesenheit bei der theoretischen Unterweisung.
Kurz: ich habe erhebliche Zweifel, ob man in einer dreimonatigen Fahrschul-Ausbildung das lernen kann, was man in sieben Jahren Fahrpraxis mit PKW nicht gelernt hat.

Deshalb fordere ich, Kleinmotorräder, mit einer zul. Höchstgeschwindigkeit bis zu 125km/h, für Inhaber der Führerscheinklasse 3/B freizugeben, sofern die Fahrerlaubnis mindestens sieben Jahre besteht. (also abzüglich zeitweiligen Entzugs der Fahrerlaubnis und Sperrfristen.
Über eine frühere Freigabe nach 3 oder 5 Jahren wird kein Interessierter unglücklich sein.)

Die Möglichkeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis Klasse A1 mit 16Jahren soll davon unberührt bleiben.
Eine Diskussion, ob "Fahrpraxis" mit Klasse M auf die erforderlichen sieben Jahre angerechnet werden kann, halte ich dagegen für überflüssig (= nein).

Ja, ich möchte diese Initiative unterstützen.
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